Jetzt wird es kompliziert:

Eigentlich insolvente Unternehmen müssen keinen Antrag stellen: Mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG) wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
Allerdings nur, wenn die Gründe für die Schieflage Folgen der aktuellen Seuche sind.

Und dann?

Einige Unternehmen wie Adidas und H&M zahlen bekanntlich in einzelnen Fällen bereits die Miete für ihre Geschäftslokale nicht mehr. 

Was also, wenn Ihr Kunde nun Ihre Rechnung nicht bezahlt unter Hinweis auf Schwierigkeiten mit Corona? 

Fragen: 

  • Was geht Sie das an?
  • Wann kommt denn das Geld?

Offenbar nicht vor dem 30.9.2020.

Und Ihre Kreditversicherung (wenn Sie denn eine Police haben) zahlt nicht, weil es ja keinen Insolvenztatbestand bei Ihrem Debitoren gibt.

Mit Factoring ist das alles nicht Ihr Problem. Die Rechnungsforderung wurde verkauft, das Geld ist da, und die Fragestellung wie vor ist sicher weiterhin interessant, aber für Sie nicht mehr bedrohlich.

In der Diskussion beim Gesetztgeber ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht. 

Insolvenzverwalter raufen sich bereits die Haare.

Was ist neu am CoRInsAG?

Mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (CorInsAG) wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.

Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (Covid-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wobei vermutet wird, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.

Soweit die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ausgesetzt ist, gelten Zahlungen im ordentlichen Geschäftsgang als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar und lösen für diesen keine Schadenersatzpflichten aus.

Die bis zum 30.09.2023 erfolgende Rückgewähr eines im Aussetzungszeitraum gewährten Kredites oder die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten ebenso wenig als gläubigerbenachteiligend wie die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder vergleichbaren Zahlungen.

Fazit: Wenn am Ende dennoch Insolvenz angemeldet wird, stehen Sie noch weiter unten in der Insolvenztabelle..