Was ist Factoring?

Die BaFin spricht in ihrem Merkblatt  vom „Tatbestand des Factoring“, Factoring untersteht ähnlich wie andere Bankgeschäfte der Aufsicht der Bundesanstalt.

Wir sagen: Rechnungsforderungen können verkauft werden, Käufer sind liquiditätsstarke Factoringgesellschaften, die Ihnen sofort Bargeld überweisen und die Ihnen das Risiko des Zahlungsausfalles oder auch der verspäteten Zahlung abnehmen.

Factoring: BAFIN-Definition

Die Bafin ist da etwas ausführlicher:

Factoring ist der laufende Ankauf von Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen des Factoringkunden (= „Anschlusskunden“ oder „Verkäufers“) durch den Factor („Käufer“) nach Maßgabe eines Rahmenvertrags.

Je nach vertraglicher Ausgestaltung kann der Anschlusskunde dabei dem Factor die gesamte Debitorenbuchhaltung, einschließlich des Inkasso- und Mahnwesens und des gerichtlichen Forderungseinzugs, übertragen. Je nach vertraglicher Ausgestaltung können dem Factoring folgende Funktionen zukommen:

  • Finanzierungsfunktion (Ankauf und Kreditierung der Forderungen);
  • Dienstleistungsfunktion (Übernahme der Debitorenverwaltung);
  • Delkrederefunktion (Übernahme des Adressenausfallrisikos).

Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Anschlusskunde demFactor sämtliche Forderungen, die nach bestimmten Kriterien in der Person des Anschlusskunden entstehen, zum Kauf anzubieten hat; der Rahmenvertrag regelt, unter welchen Voraussetzungen der Factor ein Angebot im Einzelfall zurückweisen darf. Für die Verität, den rechtlichen Bestand, der im Einzelnen veräußerten Forderung steht der Anschlusskunde dem Factor in jedem Fall ein.

Echtes Factoring

Beim sog. echten Factoring („non-recourse-factoring“) kauft der Factor die Forderungen des Anschlusskunden endgültig an, er übernimmt mit dem Abschluss des Kaufvertrags das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der verkauften Forderung (Delkrederefunktion). Der Anschlusskunde darf den Gegenwert, den der Factor für die angekauften Forderungen zahlt, endgültig – ohne die Möglichkeit der Rückbelastung – behalten und kann so aus diesem Erlös seine Vorbehaltslieferanten so befriedigen, wie wenn er die an den Factor verkauften Forderungen selbst bereits eingezogen hätte; der Verkäufer haftet nur für die Verität, den rechtlichen Bestand der Forderung. Das echte Factoring folgt der für das Kaufrecht typischen Risikoverteilung; folgerichtig gilt zivilrechtlich für das echte Factoring Kaufrecht.

Delcredere-Funktion: Risiko des Zahlungsausfalles

Die Delkrederefunktion hebt das echte Factoring aus dem Darlehensrecht und damit auch – auch ohne die neue Spezialregelung unter § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG – aus dem Kreditgeschäftstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG. Das gilt auch bei eingeschränkter Dienstleistungsfunktion, wenn z. B. die Debitorenbuchhaltung einschließlich Inkasso- und Mahnwesen und gerichtlichem Forderungseinzug bei dem Anschlussunternehmen bleiben (sog. Eigenservice- oder Inhousefactoring in Abgrenzung zum Standardfactoring, das aus der Perspektive des Anschlusskunden die Finanzierungs-, die Dienstleistungs- und die Delkrederefunktion in sich vereint).

Unechtes Factoring

Beim „unechten Factoring“ („recourse factoring“) behält sich der Factor vor, bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (Debitor) die Forderung dem Anschlusskunden rückzubelasten. Zivilrechtlich wird die Forderung nur erfüllungshalber (vgl. § 364 Abs. 2 BGB) auf den Factorübertragen; solche Verträge sind nach höchstrichterlich gefestigter Rechtsprechung zivilrechtlich nicht als Kauf, sondern als Darlehen zu werten

Der Tatbestand des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG fällt mit dem Geschäftsgegenstand zusammen, der unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2KWG definiert ist; er ist mathematisch ausgedrückt eine echte Teilmenge. Die Regelung in § 1 Abs. 3 KWG ist subsidiär. Sie fungiert als Auffangtatbestand; im Rahmen der laufenden Institutsaufsicht kommt ihr eine wichtige Funktion im Rahmen der bankaufsichtsrechtlichen Konsolidierung zu.

Zur Russischen Übersetzung (mit Vorlesefunktion)