Millionenbeträge gehen verloren, weil nicht gemahnt und vollstreckt wird

Darauf weist creditreform hin.

Offene Forderungen noch vor dem Jahresende sichern

Ende des Jahres herrscht bei deutschen Gerichten Hochbetrieb. Der Grund: Mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen.

Doch mit der rechtzeitigen Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids innerhalb der Verjährungsfrist geht der Zahlungsanspruch des Gläubigers nicht verloren. Lohnende Leihgeschäfte: Autoleasing überwindet die Flaute: Unternehmen – impulse

Rechtzeitig handeln!

Die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) beträgt drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist, zu laufen. Damit drohen Ende 2013 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2010 zu verjähren!

Verjährungsfristen können gehemmt werden oder neu beginnen:

  • Die Verjährungsfrist beginnt neu, wenn ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 BGB).
  • Eine Hemmung erfolgt zum Beispiel durch rechtzeitige, d.h. vor Ablauf des 31. Dezembers, Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder durch die Aufnahme von Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner.