Deutschland ist froh über jeden ausländischen Investor. Wir auch! Durch jede unternehmerische  Initiative steigt das Volkseinkommen, der Wohlstand, es entstehen Arbeitsplätze, alle profitieren.

Deshalb werden gerade hier bei uns in unserem weltoffenen und exportorientierten Hamburg erhebliche Anstrengungen unternommen, ausländischen Investoren die Gründung Ihres Unternehmen so einfach wie möglich zu machen.

Die ersten 6 Monate wird z.B. sogar die Büromiete von der Behörde bezahlt!

 

Welche Formalitäten  sind zu erledigen, bevor etwa chinesische Investoren in Deutschland unternehmerisch tätig werden können?

Zunächst bedarf es einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis.

Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

Der Unternehmer stellt also zunächst einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Wer als Nicht-EU-Bürger in Deutschland als Unternehmer tätig sein oder einer Beschäftigung nachgehen will, muss im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis mit der Erlaubnis zur angestrebten Tätigkeit sein. Hierzu muss zunächst ein Antrag auf Erteilung eines Langzeitvisums bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Heimatland gestellt werden.

Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bedarf es gemäß § 21 Aufenthaltsgesetz eines öffentlichen Interesses an der Investition. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses wird bei Antragstellung geprüft. Hierzu setzt sich die deutsche Auslandsvertretung in der Regel mit der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland in Verbindung. Die Ausländerbehörde bittet daraufhin örtliche Institutionen wie Industrie-und Handelskammer, Wirtschaftsbehörde oder Arbeitsamt je nach Zuständigkeit um eine fachliche Stellungnahme. Hier werden im Falle einer selbständigen Tätigkeit das Geschäftsvorhaben, ein zugehöriger Business Plan sowie die Qualifikation des Antragstellers bewertet. Auch die Investitionssumme sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen spielen bei der Bewertung eine Rolle.

Dieses Vorgehen gilt bundeseinheitlich an jedem Standort.

Fällt die Stellungnahme zugunsten des Antragstellers aus, so wird das Langzeitvisum zur Einreise und Aufnahme der Tätigkeit in der Regel erteilt. Die alleinige Entscheidungsgewalt liegt aber bei der deutschen Auslandsvertretung. Die deutsche Auslandsvertretung macht sich bei der Vorsprache auch ein Bild von den Fremdsprachenkenntnissen des Antragstellers. In der Regel werden vom Antragsteller ausreichende Englischkenntnisse verlangt.

Das Visum zur Einreise erlaubt in der Regel eine Aufenthaltsdauer von bis zu 3 Monaten. Nach der Ankunft am Zielort muss der Ausländer vor Ablauf dieser Frist, am besten aber schnellst möglich, bei der zuständigen Ausländerbehörde persönlich vorsprechen. In Hamburg ist dies die Abteilung für Ausländerangelegenheiten des Einwohneramtes des Bezirkes, in dem der Ausländer gemeldet ist. Die Anmeldung des Wohnsitzes muss also vorher erfolgen (siehe „Wichtige Meldepflichten – Anmeldung Wohnsitz“). Für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gibt es daneben noch eine Reihe von zu erfüllenden Voraussetzungen, zum Beispiel der Abschluss einer Krankenversicherung und ggf. einer Altersvorsorge. Die Aufenthaltserlaubnis wird erstmals in der Regel für 18 Monate erteilt.

Für Bürger aus EU-Ländern ist der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis eine reine Formsache. Der Antrag wird ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt.

Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird ebenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel um 18 Monate verlängert, wenn die Voraussetzungen für eine Verlängerung gegeben sind. Nach fünf Jahren regulären Aufenthaltes seit erstmaliger Einreise kann ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt werden. Voraussetzung sind unter anderem einschlägige Deutschkenntnisse. Selbständig oder vergleichbar selbständig Tätige können unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach drei Jahren regulären Aufenthaltes seit der erstmaligen Einreise die Niederlassungserlaubnis beantragen. Die Niederlassungserlaubnis ist anders als die Aufenthaltserlaubnis zeitlich unbefristet und nicht an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden.

Tipp 1:

Informieren Sie sich auf www.hamburg.de über die zuständige Behörde und deren Anschrift und Öffnungszeiten. Sie erhalten dort auch Information über einzureichende Unterlagen und die Höhe der Bearbeitungsgebühr. Oder fragen Sie uns.

 

Tipp 2:

Für ausländische Geschäftsleute und Mitarbeiter auf Führungsebene besteht die Möglichkeit, im Hamburg Welcome Center in der Handelskammer einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu stellen:

Hamburg Welcome Center (HWC)
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Alter Wall 11
20457 Hamburg

Tel.: +49 (0)40-42828-0
Fax: +49 (0)40-42854-5002

E-mail: info@welcome-center.hamburg.de
Website: www.welcome-center.hamburg.de

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