FBW-Factoring Baden-Württemberg hat in Pforzheim beim dortigen Insolvenzgericht 3 unter 3 IN 101/11 Insolvenz angemeldet.
Das ist besonders für die mittelständischen Kunden der FBW, die Factoring zur Finanzierung und Absicherung ihrer Kundenforderungen nutzen, ärgerlich. Denn gerade ein solventer Partner im Factoring erschließt die Vorteile, die dieses Finanzierungsinstrument mit sich bringt: Absatzsteigerung durch Darlehen an den Kunden, Sicherheit gegen Zahlungsausfall.
Wir bitten die Kunden der FBW, sich bei uns zu melden, wir werden sehr rasch neue Factoringverträge vermitteln können.
Nach unserer Einschätzung werden mit unserer Hilfe auch die Konditionen deutlich besser sein.
Schade – die FBW – Factoring Baden-Württemberg GmbH wollte eigentlich in diesem Jahr ihr 10-jähriges Jubiläum feiern. 2001 unter der Firma Crefo Factoring Pforzheim GmbH & Co KG gegründet entwickelte sie sich recht erfolgreich.
2008 trennte man sich von der creditreform-Gruppe.
Zuletzt waren 30 Factoringexpertinnen und Experten am Firmensitz in Remchingen beschäftigt.
3 IN 101/11 Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Fa. FBW-Factoring Baden-Württemberg GmbH, vertr. d. d. GF Patric Meier, Schauinslandstr. 16, 75196 Remchingen, HRB 704416
wird heute, am 07.06.2011, um 9.00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Ernestus, O3,11, 68161 Mannheim bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin bzw. ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Amtsgericht Pforzheim, den 07.06.2011
Insolvenzgericht 3