Über den Umgang mit den ganz harten Fällen

Wer keine Kreditversicherung hat oder wer Factoring nicht nutzt, wird sich gelegentlich zu fragen haben, was denn das wohl bedeutet: Versicherung an Eides statt.

Die „Eidesstattliche Versicherung“ (EV) bedeutet, dass ein Schuldner – auf Grund einer Vollstreckungsmaßnahme eines anderen Gläubigers – bei einem Gerichtsvollzieher ein umfassendes Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Alles, was er an Hab und Gut sein Eigen nennt, wird hier aufgeführt. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieses Vermögensverzeichnisses wird dann „an Eides statt“ versichert.

Wahrheitswidrige Angaben sind strafbewehrt, werden vom Staatsanwalt auch unerbittlich verfolgt.

Wenn Ihr Schuldner die EV abgegeben hat oder derart aufgefordert wird, eine EV abzugeben, dürfen Sie davon ausgehen,  dass zumindest ein weiterer Gläubiger vorhanden ist, der Ihren Schuldner zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung gezwungen hat – wenn Sie das nicht selber waren? Ob tatsächlich noch weitere Gläubiger vorhanden sind, lässt sich ohne Vollstreckungsakte nicht ohne weiteres feststellen.

Mit der Eidesstattlichen Versicherung ist der Schuldner jedenfalls offiziell im Schuldnerverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht eingetragen, auf welches alle, die ein berechtigtes Interesse haben (übrigens auch online, gegen Gebühr) zugreifen können, um ihre Schlüsse zu ziehen….

Die Eintragung bleibt dann dort drei Jahre erhalten und kann dann auf (Ihren) Gläubigerantrag wiederholt werden.

Die ganz harten Fälle

Die „Haftanordnung“ in diesem Zusammenhang heisst, dass aufgrund von vollstreckbaren Titeln von Gläubigern (Urteile, Vollstreckungsbescheide usw.) die Abgabe einer sog. „Eidesstattlichen Versicherung“ (früher: „Offenbarungseid „) beantragt worden ist, und dieser Aufforderung der Schuldner allerdings nicht nachgekommen ist. Ein harter Fall! Ein Haftbefehl kann beantragt werden, um den Schuldner zwangsweise durch die Polizei zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses zu zwingen: Erscheint ein Schuldner auch jetzt nicht zur angeordneten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, können Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen.

Erlässt das Gericht den Haftbefehl (was bei Abstinenz des Schuldners die Regel ist) kann ein amtlich bestellter Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners zwangsweise betreten und den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern.

Weigert sich der Schuldner weiter zur Abgabe, kann der Gerichtsvollzieher ihn mit einer Haftanordnung für bis zu 6 Monate inhaftieren lassen.

Aber: Kennen Sie die Adresse Ihres Schuldners? Ist der dort tatsächlich anzutreffen?

Ausweg

Ein Factoringvertrag behütet Sie vor der Beurteilung solcher Fragestellungen, und Sie kommen möglichst gar nicht erst mit derartigen Schuldnern ins Geschäft. Ihre Geschäftspartner werden vor Abschluß des Geschäftes und bevor Sie Ihre Lieferung oder Leistung erbringen, geprüft und gegen Zahlungsausfall versichert.

Achten Sie lediglich auf penible Dokumentation des Vertrages und der erfolgten Lieferung. Prüfen Sie die Vollmachten der auf Schuldnerseite handelnden Personen – sind die überhaupt befugt, im Namen einer Firma Bestellungen bei Ihnen auszulösen? Und dann: Wurde die Leistung erbracht, haben Sie einen korrekt gezeichneten Abliefernachweis? Und so weiter…

Mehr gerne im persönlichen Gespräch.