Schon fast wieder Geschichte: Alle Welt nahm seinerzeit Anteil am Schicksal der „Schlecker-Frauen“, der Angestellten, die nun wegen der Pleite des Unternehmens ihren Job einbüßen.

Aber insbesondere die mittelständischen Lieferanten der Schlecker-Gruppe haben zu leiden: Bankkredite hatte Schlecker nur in geringem Maße in Anspruch genommen, Hauptfinanziers waren die Lieferanten. Die „gucken jetzt in die Röhre“, werden im Rahmen der Planinsolvenz aufgefordert, freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten.

 

Schlau war, wer seinerzeit Factoring nutzte. Schlimm genug, einen mühsam eroberten Kunden zu verlieren Aber die Forderungen sollte man nicht zusätzlich ausbuchen müssen. Sicherheit vor Forderungsausfall – mit Factoring trägt das Risiko ein Factoringunternehmen. In diesem Falle war es insbesondere „Markant“; aber am Ende ist hier eine Kreditversicherung (Euler Hermes) Insolvenzgläubiger.

Und bei Hermes ist die Bereitschaft, freiwillig auf einen Teil der Forderungen zu verzichten, traditionell eher gering ausgeprägt. Und damit ist das Ende der Schlecker e.K. besiegelt.

Trost für die Gläubiger: Schlecker ist ein „e.K.“, also eine Einzelfirma (das ist zumindest mutig bei 30.000 Mitarbeitern…). Die Eignerfamilie wird also einen ganz erheblichen Beitrag leisten, bis hin zum persönlichen Ruin.

via Zukunft der Drogeriekette: Gläubiger haben wenig Mitleid mit Schlecker – Handel + Dienstleister – Unternehmen – Handelsblatt.

Amtsgericht Ulm 23.01.2012
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 1 IN 24/12

B e s c h l u s s
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des
Anton Schlecker, geboren 1944,
Ammerweg 4, 89584 Ehingen,
Inhaber der Firma Anton Schlecker e.K.,
geschäftsansässig: Talstr. 12, 89584 Ehingen (AG Ulm, HRA 490456),
– Antragsteller –
wird heute am 23.01.2012, um 11:45 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO) :
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt :
Wirtschaftsprüfer Arndt Geiwitz, c/o Schneider Geiwitz & Partner,
Bahnhofstr. 41, 89231 Neu-Ulm, Tel.: 0731/97018-0, Fax: 0731/97018-650,
Verfügungen des Antragstellers über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2 Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter des Antragstellers.
Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Antragstellers sein Vermögen zu sichern und zu erhalten.
Den Schuldnern des Antragstellers (Drittschuldnern) wird verboten, an den Antragsteller zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragstellers einzuziehen, sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsteller werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Antragstellers einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Antragsteller hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Antragsteller oder die organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorladen, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Antragstellers maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen.
Er hat ferner zu prüfen, ob die künftige, freie Insolvenzmasse ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken.
Es wird festgestelllt, dass es sich bei dem vorliegenden Insolvenzeröffnungsverfahren um ein Hauptinsolvenzverfahren i.S.d. Art. 3 Abs. 1 , 16 EuInsVO handelt, da Vermögensbezug in das der EuInsVO unterliegende europäische Ausland gegeben ist. Der Antragsteller unterhält Beteiligungen an Gesellschaften im Geltungsbereich der EuInsVO.
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner des Antragstellers vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 S. 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.