Wer vermietet benötigt u.U. eine Zulassung der BaFin

Schon der Unternehmer, der einige wenige Gegenstände dauerhaft vermietet, benötigt unter Umständen eine sehr teure Genehmigung des Bundesamtes. Wenn die fehlt, wird es unangenehm.

Beaufsichtigung von Leasing- und Factoringunternehmen

Leasing- und Factoringunternehmen sind der Finanzaufsicht unterstellt und benötigen für ihre Tätigkeit eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG).

Das Kreditwesengesetz (KWG) betrifft auch Fachhändler, die Leasingverträge oder Leasing-ähnliche Verträge mit Endkunden schließen. Dies wird gerne gemacht, um den Absatz von Kopiergeräten, Druckern, Kaffeemaschinen, etc. zu unterstützen.

Der Gesetzgeber hat leider keine klaren Grenzwerte und Eigenschaften festgelegt, die eine verbindliche Aussage darüber zulassen, ob das jeweilige Vertragsmodell unter die Regelungen des Gesetzes fällt. Sind Sie also hiervon betroffen? Sind Sie auf einmal eine Leasinggesellschaft, ohne es zu wissen?

Leasinggesellschaften werden seit 2009 gemäß § 1 Abs. 1a KWG als Finanzdienstleistungsinstitute eingestuft und müssen damit eine Reihe aufsichtsrechtlicher Anforderungen erfüllen. Besonderes Augenmerk erfordern in diesem Zusammenhang die qualitativen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gem. § 25a KWG. Die Vorgaben aus § 25a KWG werden durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) konkretisiert. Diese Mindestanforderungen beinhalten qualitative Anforderungen an das Risikomanagement, die unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäfte umgesetzt wurden.

Positiv: Leasinggesellschaften profitieren vom gewerbesteuerlichen Bankenprivileg. Damit wurde die Refinanzierung dieser Unternehmen steuerlich begünstigt.

Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen müssen also ihre organisatorischen Prozesse an die KWG-Vorschriften anpassen und die aufsichtsrechtlichen „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) der BaFin einhalten.

Diese Anforderungen gelten auch für die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen (Outsourcing).

Es gibt Anzeigepflichten hinsichtlich bestimmter Unternehmensinformationen wie etwa das  Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder Änderungen der Inhaberstruktur. Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen unterliegen den weiteren Vorschriften des Geldwäschegesetzes.

Die Jahresabschlussprüfung erfolgt nach den für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Vorschriften. Ab dem Geschäftsjahr 2010 müssen der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht für das vergangene Geschäftsjahr von Finanzierungsleasing- und Factoringunternehmen bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank eingereicht werden sowie bei Aufstellung, Prüfung und Offenlegung die für große Kapitalgesellschaften geltenden Fristen eingehalten werden.

Finanzierungsleasing- und Factoringunternehmen sind erlaubnispflichtig und unterliegen der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Wenn Sie etwa ein Büromaschinenhändler oder ein Autohaus sind und zum Zwecke der Absatzoptimierung auch Leasingverträge anbieten, müssen Sie prüfen, ob sie als Leasinggesellschaft gelten, also z.B. Finanzierungsleasing anbieten,  und insofern die vorgenannten Pflichten zu beachten haben.

Daneben sollte eine Analyse der Geschäftstätigkeit unter aufsichtsrechtlichen Aspekten vorgenommen werden.

Unser Tipp: Lagern Sie die Finanzierung Ihrer Produkte an eine spezialisierte Leasinggesellschaft aus. Das Kapital zur Finanzierung Ihrer Produkte kommt von der Leasinggesellschaft, diese trägt auch die Risiken des Ausfalles von Leasingraten. Überhaupt gewährleistet die Leasinggesellschaft optimales Management und Controlling der Verträge mit Ihren Kunden, Sie erhalten sofort liquide Mittel aus dem Verkauf Ihrer Produkte an die Leasinggesellschaft.

Definition Bafin Finanzierungsleasing
Protokoll Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 02.09.2021