Nach wie vor belastet die Factoring-Unternehmen die so genannte Zinsschranke als Auswirkung der Unternehmenssteuerreform 2008: Factoring-Unternehmen können ihre Zinseinnahmen nicht mehr in voller Höhe mit ihren Zinskosten verrechnen; Kostenbestandteile werden so zu fiktiven Einnahmen. Dies führt zur hohen  Steuerlast im Factoringunternehmen: eine Wachstumsbremse für Factoring als Liquiditätsbringer in der Krise – gerade für den deutschen Mittelstand!

Ein weiteres Hemmnis für das Wachstum des deutschen Factoring-Marktes ist in Paragraf 13c Umsatzsteuergesetz geregelt. Demnach haftet der Factor für die Umsatzsteuer seiner Kunden, falls sie von ihnen nicht gezahlt wird. Diese in Europa einmalige Regelung stellt für die deutschen Factoring-Anbieter eine erhebliche Benachteiligung gegenüber ausländischen Wettbewerbern dar.

Ist der Factoringkunde ein Zeitarbeitsunternehmen muß das Factoringinstitut darüber hinaus für nicht abgeführte Sozialabgaben haften.

Was hat der Gesetzgeber gegen Factoring?

Der Markt ist vom Factoring begeistert: Die Zahl der Unternehmen, die ihre Finanzierungssituation durch Factoring gezielt verbessern, steigt seit Jahren. Sie profitieren, weil die verkauften Forderungen aus der Bilanz verschwinden und der erzielte Verkaufspreis die Liquidität erhöht. Werden damit Verbindlichkeiten abgebaut, steigt die Eigenkapitalbasis und die Ratingnote verbessert sich. Das erleichtert den Zugang zu günstigen Bankkrediten.

Factoring wird gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten von Unternehmen als moderner Weg zu dringend benötigter Liquidität gesehen.

2008 nutzten rund 5.500 Unternehmen in Deutschland Factoring. Viele neue Kunden haben mit Factoring ersichtlich erfolgreich Bankkredite substituiert. Die Factoring-Quote, (angekauftes Forderungsvolumen / Bruttoinlandsprodukt), wuchs auf nunmehr 3,58 %. Im Vergleich zu europäischen Nachbarn ist das jedoch noch wenig.

Subsidiärhaftung

Im Zusammenhang mit Zeitarbeit kann der Entleiher für die nicht abgeführten Sozialabgaben und Lohnsteuer des Verleihers von den Krankenkassen und dem Finanzamt direkt in Anspruch genommen werden. Ist das passiert, wird er die ihm gestellten Rechnungen um diese Beträge kürzen. Das Nachsehen hat der Factor, der insofern indirekt haftet.

§ 13c UStG

Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen

IV. (Steuer und Vorsteuer)

(1) Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Ist die Vollziehung der Steuerfestsetzung in Bezug auf die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer gegenüber dem leistenden Unternehmer ausgesetzt, gilt die Steuer insoweit als nicht fällig. Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt.

(2) Der Abtretungsempfänger ist ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung. Bei der Inanspruchnahme nach Satz 1 besteht abweichend von § 191 der Abgabenordnung kein Ermessen. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht entrichtete Steuer. Soweit der Abtretungsempfänger auf die nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzte Steuer Zahlungen im Sinne des § 48 der Abgabenordnung geleistet hat, haftet er nicht.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei der Verpfändung oder der Pfändung von Forderungen entsprechend. An die Stelle des Abtretungsempfängers tritt im Fall der Verpfändung der Pfandgläubiger und im Fall der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger.

Weitere merkwürdige Gesetze finden Sie hier (klick)