Niklas Knape hat eine Bachelorarbeit vorgelegt: Factoring im Mittelstand. Instrument des Krisenmanagements im Zeichen der Finanzkrise.

Er stellt fest, daß häufig das Abtretungsverbot des Debitoren die reibungslose Zusammenarbeit des Factoringunternehmens und seines mittelständischen Mandanten erschwert. Weiterhin behindern Finanzintermediäre, also Banken, die Zusammenarbeit.

Das stimmt: Zur Besicherung von Kontokorrentkrediten lassen sich Banken umfangreich Sicherheiten übertragen, Lebensversicherungen, persönliche Bürgschaften. Und überdies erhalten sie Pfandrechte an Forderungen. Diese lassen Sie sich global abtreten. Daher der Name: Globalzession.

Factoringgesellschaften müssen sich dann von der Bank die Freigabe des Pfandes erklären lassen. Das macht die Bank ungern, weil es für die Bank Arbeit ist, die nicht bezahlt wird. Und weil die Bank tendenziell auf ein Pfand verzichtet, sie also ihre kommode Position räumen muß.

Aber wir haben festgestellt, daß bei einigen Berufsgruppen (etwa Ärzte, Steuerberater) diese Forderungsabtretung ggf. gegen geltendes Recht verstößt, und daher unwirksam ist. Schlimmer noch – derjenige, der trotzdem Forderungen abtritt, handelt gegen einschlägige Bestimmungen des Strafgesetzes. Die aus der Abtretung Begünstigten, also die kreditgebenden Banken, machen sich der Mitschuld verdächtig, auch diese „Beihilfe“ ist mit Strafe belegt.

Forderungszession ist nicht ohne weiteres zulässig, ja sogar strafrechtlich zu würdigen. Der Forderungsgverkauf ist ebenso problematisch.

Wir haben dennoch mit unseren Partnern Lösungen für Ärzte und Steuerberater erarbeitet und umfangreich prüfen lassen, die mit geltenden Gesetzen in Einklang stehen und Risiken absolut ausschließen.

Für alle anderen gilt:

„Gesetzeswidrig ist die Abtretung von Arzthonoraren und Rechtsanwalts-/ Steuerberaterhonoraren (wenn keine Zustimmung der Mandanten vorliegt und an Nichtberufsträger abgetreten wird wie z.B. Banken), da diese Personengruppen durch eine Zession (§ 398 BGB) ohne Zustimmung der Mandanten gegen ihre Verschwiegenheitspflicht gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB verstoßen; BGHZ 115, 123 = JuS 1992, 153; BGHZ 122, 115 = JuS 1993, 865. iVm § 64 (2) S.2 StBerG“

Fragen Sie uns. Wir erläutern Ihnen gerne die Hintergründe.