Verjährungsfristen im Blick?

Sie haben Ihre Leistungen erbracht, die Rechnung ist geschrieben. Sie nutzen nicht Factoring, tragen also das Ausfallrisiko allein. Eine Kreditversicherung haben Sie auch nicht. Haben Sie denn die Verjährungsfristen Ihrer offenen Forderungen beachtet?

Und jetzt das: Der Kunde zahlt nicht.

Worauf müssen Sie jetzt achten?

Um Ihre Ansprüche nicht gänzlich zu verlieren, sollten Sie die Verjährungsfristen im Auge haben und dafür sorgen, daß auch mit fortschreitender Zeit Ihr Anspruch nicht ersatzlos verfällt.

Wenn Sie untätig sind, haben Sie nach drei Jahren keinen Anspruch mehr auf Bezahlung!

Dieser dreijährigen Regelverjährung unterliegen:

  • Vertragliche Zahlungsansprüche von Handwerksbetrieben oder Händlern wegen Lieferung von Waren oder Erbringung von Werkleistungen.
  • Lohn- und Gehaltsansprüche von Gesellen, Arbeitnehmern und Auszubildende.
  • Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung, beispielsweise wegen Verletzung von Eigentum, Gesundheit oder Leben.
  • Ansprüche aus Sachleistungen wie zum Beispiel die Erfüllung des Kauf- oder Werkvertrags.

Aber auch für andere, keinen Zahlungsanspruch begründende Schuldverhältnisse sind Verjährungsfristen zu beachten.

Was tun? (Hemmung oder Neubeginn der Verjährung)

Eine Verjährung von Forderungen tritt nicht ein, wenn sie vor Eintritt der Verjährung gehemmt ist oder wenn sie neu beginnt.

Verjährungshemmung: Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt war, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Die Verjährungsfrist läuft nach der Hemmung aber weiter.

Maßgebliche Hemmungstatbestände können sein:

  • Schwebende – ernsthafte – Verhandlungen. Die Verjährung ist solange gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
  • Klageerhebung oder Einreichung der Klage, falls die Klageschrift in Kürze zugestellt wird.
  • Eine Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren.
  • Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren etc.

Mahnung bewirkt keine Hemmung

Private Zahlungsaufforderungen hemmen die laufende Verjährung Ihrer Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen. Auch mehrfache schriftliche Mahnungen bewirken keine Verjährungshemmung.

Das ist mir alles zu kompliziert!

Richtig. Wenn Sie Factoring nutzen, übernimmt das Management Ihrer offenen Posten und des Risikos Ihr Factoringpartner. Probleme entstehen gar nicht erst.

Und um Ihre heute fast verjährten Forderungen (31.12.naht!) kümmern sich unsere Partner. Ihre Forderungen werden eingezogen, nicht ausgebucht. Kosten entstehen Ihnen hierbei nicht.